RECHTLICHES

AGB

§1 BEAUFTRAGEN EINES WEITEREN FRACHTFÜHRERS

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.

§2 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.

§3 KÜNDIGUNG DES VERTRAGES

Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird eine Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Werktage vor Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in Rechnung gestellt. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden berechnet.

§4 TRINKGELDER

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

§5 ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN

Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist der diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Vor dem Umzug muss dann entweder ein Kostenübernahmeschein des Sozialamtes oder eine schriftliche Auftragsbestätigung des Arbeitsamtes vorliegen.

§6 SICHERUNG BESONDERS TRANSPORTEMPFINDLICHER GÜTER

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschine, Plattenspieler, Fernseh-, HiFi- und Radio-Geräten und EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

§7 ELEKTRO- UND INSTALLATIONSARBEITEN

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§8 AUFRECHNUNG

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen nicht zulässig.

§9 ABTRETUNG

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§10 MISSVERSTÄNDNISSE

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Personen des Möbelspediteurs hat der Letztere nicht zu verantworten.

§11 NACHPRÜFUNG DURCH DEN ABSENDER

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Nach Beendigung des Umzuges sind sämtliche Kartons vom Absender zu zählen und die Vollständigkeit auf dem Vertrag zu quittieren.

§12 FÄLLIGKEIT DES VEREINBARTEN ENTGELTS

Der Betrag ist nach dem Entladen fällig und in bar zu bezahlen. Es können aber auch gesonderte Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Bei Auslandstransporten ist der Rechnungsbetrag vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Barauslagen und die Kosten des Transportes sind grundsätzlich in Euro zu bezahlen. Fremde Währungen werden nicht akzeptiert. Auch hier können gesonderte Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.

§13 GERICHTSSTAND

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk, das sich vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als mit Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§14 VEREINBARUNG DEUTSCHEN RECHTS

Es gilt deutsches Recht.

§15 HAFTUNG

In der Leistung ist bereits eine Transport- und Haftpflichtversicherung enthalten. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung – siehe Auftragsformular. – Bilder und Bilderrahmen jeglicher Art dürfen nicht in Kartons verpackt werden. Zerbrechliche Gegenstände müssen auf der Verpackung gut sichtbar gekennzeichnet sein. Für evtl. Schäden wird sonst keine Haftung übernommen (Haftungsausschluss). Die Unterseite Haftung bei Umzügen und Transporten bietet Ihnen mehr Informationen zum Thema Haftung.

§15 UMZUGSKARTONS

Umzugskartons werden nach Auftragserteilung zu den jeweilig gültigen Preisen verkauft. Die 1. Lieferung der Kartons ist kostenfrei. Ab der 2. Kartonlieferung und bei Kartonabholung werden zusätzlich 15,- € berechnet.

§16 UNTERRICHTUNG DES EMPFÄNGERS BEZ. SCHADENSANZEIGE

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie dieses auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadenprotokoll spezifiziert fest oder oder melden Sie offensichtliche Schäden sofort beim verantwortlichen Mitarbeiter der Möbelspedition.

§17 ZUSÄTZLICHE BE- UND ENTLADEORTE

Unsere Angebote umfassen jeweils einen Be- und Entladeort. Für jeden weiteren Be- und Entladeort werden zusätzlich 40€ berechnet.

§18 FRIST UND FORM DER SCHADENSANZEIGE

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen sie das Umzugsgut beim Empfang sofort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Sind Schäden festgestellt, haben sie diese sofort auf dem Frachtbrief, Empfangsquittung, Arbeitsschein oder in einem Schadenprotokoll detailliert schriftlich festzuhalten. Spätestens am Tag nach der Ablieferung (innerhalb von 24 h) sind solche Schäden schriftlich dem Umzugsunternehmen anzuzeigen. Wird diese Frist nicht gewahrt, erlöschen sämtliche Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung am Umzugsgut. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

ANSPRÜCHE WEGEN VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG DES UMZUGSGUTES ERLÖSCHEN,

1) wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war (sichtbare Schäden) und dem Frachtführer nicht spätesten innerhalb 24 h nach Ablieferung angezeigt worden ist. 2) wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war (unsichtbare Schäden) und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Hierbei ist jedoch der Nachweis zu führen, dass diese Schäden während der Obhut des Umzugsunternehmers eingetreten sind. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (Samstage, Sonntage oder Feiertage bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.)

ANSPRÜCHE WEGEN ÜBERSCHREITUNG DER LIEFERFRISTEN ERLÖSCHEN:

wenn der Empfänger dem Spediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form innerhalb der vorhergesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen.